
Ein Zertifikat mit goldenem Siegel-Icon sagt über eine KI-Act-Schulung fast nichts aus: weder, ob der Kurs Artikel 4 der KI-Verordnung überhaupt erwähnt, noch, ob er für eine PR-Agentur taugt oder eigentlich für einen Maschinenbaubetrieb geschrieben wurde. Genau diesen Denkfehler erlebe ich bei Geschäftsführern aus dem Mittelstand ständig: Ein KI-Führerschein wird gekauft wie ein Freibrief, in der Annahme, damit sei die Compliance-Pflicht der PR-Agentur nach der KI-Verordnung erledigt. Ist sie nicht — und genau dieser Irrtum kostet Agenturen im Ernstfall mehr als jede Schulungsgebühr.
Die Verordnung unterscheidet nämlich sauber zwischen Werkzeugkompetenz und KI-Kompetenz im rechtlichen Sinn. Wer mit Midjourney oder einem Text-Tool umgehen kann, erfüllt damit noch keine einzige Pflicht aus Artikel 4 KI-VO, der Betreiber — und dazu zählen PR-Agenturen fast immer — dazu verpflichtet, ein angemessenes Maß an KI-Kompetenz im gesamten Team sicherzustellen. Ob jemand gut promptet, interessiert den Gesetzgeber an dieser Stelle überhaupt nicht.
Ein KI-Führerschein ist kein Nachweis für Artikel 4 KI-VO
Kurse mit dem Etikett „KI-Führerschein Kompakt" verkaufen sich derzeit blendend, weil der Name nach amtlicher Pflicht klingt. Die Inhalte drehen sich in den meisten Fällen um Prompt-Technik, Bildgeneratoren und Urheberrechtsfragen bei generierten Motiven — solide Themen, aber eben nicht das, was Artikel 4 verlangt. Für die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO taucht in solchen Kursen oft kein einziges Modul auf, dabei ist genau das für PR-Agenturen das tägliche Geschäft. Ein solider Inhalt für die KI Act Unterweisung muss diese Lücke schließen, statt sie zu ignorieren.
Woher diese Lücke kommt, wurde mir klar, als ich versuchte, den englischen Originaltext der Verordnung neben der deutschen Fassung zu lesen — die deutsche Übersetzung verschluckt an mehreren Stellen Nuancen, die für die Einordnung als Anbieter oder Betreiber entscheidend sind. Wie weit man in diesen Sprachunterschied einsteigen sollte, ist ein eigenes Thema, das ich für den Maschinenbau ausführlicher behandelt habe. Für eine Agentur habe ich einmal versucht, den englischen Originaltext einfach unkommentiert an die Mitarbeiter weiterzureichen, in der Annahme, sie würden sich das Relevante selbst heraussuchen. Ohne Einordnung konnten sie damit gar nichts anfangen, und die Schulung musste ich von vorn aufziehen — diesmal mit eigenen Branchenbeispielen statt mit Verordnungstext pur.
Was unterscheidet PR-Agenturen von anderen Betreibern?
Agenturen bewegen sich fast immer in einer Grauzone zwischen Anwender und Anbieter. Nutzen sie KI-Tools nur für interne Recherche oder Ideenfindung, bleiben sie reine Betreiber. Modifizieren sie ein Modell massiv für einen Kunden oder bauen es in eine eigene Software-Lösung ein, rutschen sie in die Anbieter-Rolle mit deutlich strengeren Pflichten. Selbst mir hat diese Abgrenzung anfangs Kopfzerbrechen bereitet, und ich lese die Verordnungstexte beruflich — wo genau die Grenze verläuft, ist ein eigenes Thema für sich. Für die Kursauswahl reicht vorerst die Erkenntnis: Ein Trainer, der diesen Unterschied nicht einmal erwähnt, hat die Verordnung nicht verstanden.
Ebenso wichtig ist die Risikoklassifizierung der eingesetzten Systeme selbst — ob ein Tool zur automatisierten Bewerbervorauswahl oder zur Zielgruppenanalyse in die Hochrisiko-Kategorie nach Anhang III fällt, muss vor der Schulung geklärt sein, nicht während. Konkrete Beispiele für Hochrisiko-Einstufungen im Mittelstand habe ich andernorts gesammelt; an dieser Stelle reicht der Hinweis, dass ein guter Kurs diese Vorprüfung überhaupt thematisiert, statt direkt bei den Kennzeichnungspflichten einzusteigen.
Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 KI-VO
Für eine PR-Agentur ist Art. 50 KI-VO im Kursalltag wichtiger als jede Anbieter-Betreiber-Feinheit — er verlangt, dass KI-generierte Inhalte erkennbar bleiben, ohne dass die Kampagnen-Ästhetik darunter leidet. Ein rechtssicherer Kurs muss diese Kennzeichnung an einem eigenen Übungsbeispiel durchspielen, nicht nur auf einer Folie erwähnen. Es geht nicht darum, den kreativen Fluss zu stoppen, sondern darum, dass ein nicht gekennzeichnetes KI-Bild in einer Kampagne nicht zum Vertrauensverlust beim Kunden wird.
In einem Webinar für Kommunikationsberater erlebte ich neulich, wie die Teilnehmer ein Hochrisiko-KI-System selbst korrekt einordneten, ganz ohne dass ich als Moderator eingreifen musste. Fünf Minuten vorher hatte mein Kalender-Tool noch mit einem kurzen Ton an den Start erinnert, dann liefen die Wortmeldungen praktisch von selbst. Genau an diesem Punkt merkt man, ob eine Schulung tatsächlich sitzt oder nur abgehakt wurde: Wenn die Gruppe die Einordnung ohne Nachhilfe hinbekommt, hat der Kurs sein Ziel erreicht.
Anbieter richtig prüfen, Format richtig wählen
Fragen Sie jeden Anbieter gezielt nach Modulen zu Kennzeichnungspflichten, Urheberrecht bei generierten Motiven und dem Umgang mit Deepfake-Risiken — und lassen Sie sich die Antwort nicht mit einer Marketingbroschüre beantworten. Mein früherer Kollege Ludwig Sachse, der heute Projekte bei einem Prüf- und Zertifizierungsdienstleister leitet, denkt bei solchen Anfragen sofort in Checklisten: Welches Dokument weist eigentlich nach, dass die Schulung stattgefunden hat und welche Inhalte sie abgedeckt hat? Genau diese Nachweisdokumentation entscheidet später, ob eine Aufsichtsbehörde die Erfüllung von Art. 4 anerkennt. Ähnliche Anforderungen an Vertrauen und Nachweisbarkeit sehe ich auch bei der KI Act Schulung für Versicherungsmakler, wo jede Kennzeichnungslücke sofort das Verhältnis zu sicherheitsbewussten Kunden belastet.
Ob ein eLearning-Modul oder ein Präsenz-Workshop besser passt, hängt stark davon ab, wie tief KI bereits in die Prozesse der Agentur integriert ist — ein reines Grafikteam braucht andere Übungen als ein Beratungsteam, das Kundentexte freigibt. Häufig ist ein Inhouse-Seminar für KI Compliance Trainings die bessere Wahl, weil sich vertrauliche Kundenprojekte direkt als Übungsmaterial nutzen lassen, während offene Seminare eher für kleinere Teams ohne eigenes Schulungsbudget taugen. Ob intern aufgebautes Wissen oder ein externer Trainer die Lücke schließt, ist wiederum eine Abwägungsfrage für sich, die an anderer Stelle vertiefte Aufmerksamkeit verdient.
Kostenseitig lohnt sich ein Blick auf den Preis pro Kopf statt auf die Gesamtsumme, weil ein gestuftes Modell — Basiswissen für alle, vertiefte Module nur für Account-Management und Kreativleitung — meist günstiger ausfällt als ein Einheitskurs für die gesamte Belegschaft; eine genaue Kostenaufstellung nach Unternehmensgröße gehört in einen eigenen Vergleich. Wer die Frist bis zum 2. Februar 2026 im Blick behält, sollte die Haftungsfrage für die Geschäftsführung nicht aus den Augen verlieren, auch wenn die Details dazu andernorts genauer aufgeschlüsselt sind. Falls ein Betriebsrat existiert, gehört die Auswahl der Schulung ohnehin auf die Mitbestimmungs-Agenda, bevor der Vertrag unterschrieben wird.
Nicht zu vergessen ist die Schnittstelle zum Datenschutz: Sobald personenbezogene Daten von Kunden oder Zielgruppen in ein KI-Tool wandern, überschneiden sich KI-VO- und DSGVO-Pflichten — ein Punkt, den viele Kurse auslassen, weil sie entweder nur die eine oder nur die andere Verordnung im Blick haben. In Lieferketten, etwa im Industriebereich, werden vergleichbare Pflichten teils vertraglich an Zulieferer weitergereicht; für PR-Agenturen ist das selten der Fall, aber es zeigt, wie unterschiedlich die Verordnung je nach Geschäftsmodell greift.
Fazit für die PR-Praxis
Der Weg zur rechtssicheren Agentur führt nicht über das schönste Zertifikat, sondern über einen Trainer, der Artikel 4 und Artikel 50 tatsächlich gelesen hat — nicht nur Blogbeiträge Dritter darüber. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Kurs zwischen Anbieter- und Betreiber-Pflichten unterscheidet, ob er eine Nachweisdokumentation liefert und ob er auf Ihre Teamstruktur zugeschnitten ist statt auf einen Konzern. Wer das klärt, bevor die Deadline im Februar 2026 näherrückt, schützt nicht nur die eigene Agentur, sondern auch die Kunden, die sich auf deren Urteil verlassen. Diese Einschätzung ersetzt allerdings keine Rechtsberatung — die liefert nur ein Fachanwalt für IT-Recht.