KI Regelwerk

Übersicht der Risikoklassen im EU AI Act und was sie beschreiben

2026.06.29

Vor ein paar Wochen saß ich mit dem Qualitätsleiter eines Maschinenbau-Zulieferers aus dem Sauerland an dessen Prüfstand, direkt neben der Kamera-KI, die dort seit Monaten Schweißnähte auf Fehler kontrolliert. Seine Frage war denkbar einfach: "Ist das jetzt Hochrisiko oder nicht?" Genau diese Frage – Anhang III oder nicht – stelle ich mir seit der Verordnung (EU) 2024/1689 bei jedem neuen Mandat zuerst selbst, bevor ich sie beantworte. Diese Übersicht ist die Tabelle, die ich mir vor meinem ersten AI-Act-Mandat gewünscht hätte: die Risikoklassen mit der exakten Fundstelle im Verordnungstext, nicht die verkürzte Version aus einem Schulungs-Prospekt.

Übersicht der Risikoklassen

Der risikobasierte Ansatz ist im Kern simpel, auch wenn die Verordnung selbst weit über hundert Seiten braucht, um ihn auszubuchstabieren: Je größer die mögliche Gefahr für Grundrechte, Sicherheit oder Gesundheit, desto strenger die Pflichten. Auch die Bundesnetzagentur bringt es in ihrem KI-Service-Desk auf genau diesen einen Satz, und die EU-Kommission zählt in ihrer eigenen Zusammenfassung dieselben vier Stufen auf. Was in meiner Beratungspraxis eigentlich Zeit kostet, ist nicht das Prinzip – es ist die Einordnung des eigenen Systems in eine der Klassen unten, wie das Beispiel meines Mandanten oben zeigt.

Zur Einordnung, warum das Datum 2. Februar 2025 in der Tabelle unten so oft auftaucht: Es ist der Tag, an dem die ersten Teile der Verordnung – die Verbote – tatsächlich scharf geschaltet wurden; der gestaffelte Geltungsbeginn (u. a. der allgemeine Termin 2. August 2026) steht in Art. 113 KI-VO. Auch das Europäische Parlament nennt in seiner eigenen Chronik dieses Datum als Startpunkt.

Risikoklasse / Kategorie Beschreibung & Rechtsgrundlage Anwendungsbeispiele Regulatorische Kernanforderungen
Unannehmbares Risiko Praktiken, die als unvereinbar mit den Werten der EU gelten (Art. 5 KI-VO). Social Scoring durch Behörden; manipulative oder täuschende KI-Techniken zur Verhaltensbeeinflussung. Vollständiges Verbot innerhalb der EU (bindend seit 2. Februar 2025).
Unannehmbares Risiko (Biometrie) Spezifische biometrische Anwendungen, die Grundrechte massiv gefährden (Art. 5 KI-VO). Echtzeit-biometrische Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zur Strafverfolgung (mit engen Ausnahmen). Verbot; Ausnahmen erfordern vorherige Genehmigung einer Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde.
Hochrisiko (Anhang III - Biometrie) Systeme zur Identifizierung oder Kategorisierung natürlicher Personen (Anhang III, Punkt 1). Nachträgliche biometrische Fernidentifizierung; Emotionserkennung (außerhalb verbotener Bereiche). Konformitätsbewertung, Risikomanagementsystem, technische Dokumentation.
Hochrisiko (Kritische Infrastruktur) KI-Sicherheitsbauteile in der Verwaltung und dem Betrieb kritischer physischer und digitaler Infrastrukturen (Anhang III, Punkt 2). Steuerungssysteme für den Straßenverkehr, Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung. Hohe Anforderungen an Robustheit, Cybersicherheit und menschliche Aufsicht.
Hochrisiko (Bildung) Systeme, die über den Zugang oder die Bewertung in der Bildung entscheiden (Anhang III, Punkt 3). KI zur Bewertung von Prüfungen; Auswahlverfahren für Hochschulen. Transparenz gegenüber Betroffenen; Protokollierung der Systemereignisse.
Hochrisiko (Beschäftigung) KI-Einsatz im Personalwesen und für das Management von Arbeitnehmern (Anhang III, Punkt 4). Software zur Analyse von Bewerbungsunterlagen; Systeme zur Leistungsüberwachung. Strenge Datenqualitätsstandards (Vermeidung von Bias); menschliche Aufsicht.
Hochrisiko (Wesentliche Dienste) Zugang zu privaten und öffentlichen Dienstleistungen sowie Leistungen der sozialen Sicherheit (Anhang III, Punkt 5). Kreditwürdigkeitsprüfung; Risikobewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen. Erstellung einer EU-Konformitätserklärung; Registrierung in der EU-Datenbank.
Hochrisiko (Strafverfolgung) KI-Systeme, die von Behörden zur Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt werden (Anhang III, Punkt 6). Lügendetektoren; Bewertung des Rückfallrisikos. Umfassende Dokumentationspflichten; Genauigkeitsnachweise.
Begrenztes Risiko (Interaktion) Systeme, bei denen ein Risiko der Täuschung besteht (Art. 50 KI-VO). Chatbots; KI-gestützte Kundensupport-Systeme. Offenlegungspflicht (verbindlich ab 2. August 2026): Nutzer müssen wissen, dass sie mit einer KI interagieren.
Begrenztes Risiko (Inhalte) KI-generierte oder manipulierte Medieninhalte (Art. 50 KI-VO). Deepfakes; KI-generierte Texte oder Bilder (Generative KI). Kennzeichnungspflicht (Watermarking); Erkennbarkeit als künstlich erzeugt.
Minimales Risiko KI-Anwendungen mit vernachlässigbarem Risiko für Bürger. Spam-Filter; KI in Videospielen; Inventarverwaltungs-Software. Keine spezifischen gesetzlichen Pflichten; freiwillige Verhaltenskodizes möglich.
GPAI mit systemischem Risiko Modelle mit extrem hoher Rechenleistung (> 10^25 FLOPs) (Art. 51 KI-VO). Führende Foundation-Modelle der aktuellen Generation, deren kumulierte Trainingsrechenleistung die gesetzliche Schwelle überschreitet. Modellbewertungen, dokumentierte Angriffstests (Red-Teaming), Meldung schwerwiegender Vorfälle an das KI-Büro (Art. 55 KI-VO) — verbindlich seit 2. August 2025.
Risikopyramide des EU AI Act mit vier Stufen von oben (schmal, streng) nach unten (breit, frei): 1. Unannehmbares Risiko (Art. 5, z. B. Social Scoring – verboten, seit 2. Februar 2025); 2. Hohes Risiko (Anhang III / Art. 6, z. B. Biometrie, kritische Infrastruktur, Beschäftigung, Kreditwürdigkeit – Konformitätsbewertung, meist ab 2. August 2026); 3. Begrenztes Risiko (Art. 50, z. B. Chatbots – Transparenzpflicht, ab 2. August 2026); 4. Minimales Risiko (Großteil der KI – keine besonderen Pflichten). Zusätzlich GPAI-Modelle mit eigenen Pflichten (Art. 51/55) und die Bußgeldstufen nach Art. 99
Die vier Risikoklassen auf einen Blick – zum Einbetten (Credit: kiregelwerk.com). Vereinfachte Übersicht, keine Rechtsberatung.

Der häufigste Irrtum in meinen Mandaten: „Der AI Act kommt ja erst noch." Stimmt nicht – die Verbote der obersten Stufe (Art. 5 KI-VO) sind seit dem 2. Februar 2025 bindend, und Verstöße dagegen sieht Art. 99 KI-VO mit Geldbußen von bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Wo ein System in dieser Pyramide steht, entscheidet über Pflichten und Fristen.

Unannehmbares Risiko (Verbotene Praktiken)

Seit dem 2. Februar 2025 ist das kein theoretisches Risiko mehr, sondern geltendes Recht – die Verbote nach Art. 5 KI-VO sind bereits durchsetzbar, auch wenn der Rest der Verordnung erst schrittweise folgt. In meiner Praxis sehe ich diese Kategorie bei Mittelständlern selten direkt, mit einer Ausnahme: HR-Tools, die stillschweigend aus Krankheitstagen, Pausenverhalten und internen Chat-Daten ein "Zuverlässigkeits-Score" bilden, landen hier schneller, als ihre Anbieter das in der Produktbeschreibung zugeben würden. Die konkrete Bußgeldhöhe für einen Verstoß gegen dieses Verbot finden Sie weiter unten in der Bußgeld-Tabelle.

Hochrisiko-KI-Systeme

Zurück zu meinem Zulieferer aus dem Sauerland: Seine Prüfstation fiel am Ende nicht unter Anhang III, weil sie ausschließlich Bauteile nach vordefinierten Toleranzwerten sortiert und keine Entscheidung über eine Person trifft. Wäre dieselbe Kamera-KI aber im Recruiting eingesetzt worden, um zum Beispiel Bewerbungsfotos oder Video-Interviews auszuwerten, läge sie sofort in Anhang III Punkt 4 – Beschäftigung. Genau an dieser Stelle verwirrt die Verordnung selbst erfahrene Berater, mich eingeschlossen, als ich sie zum ersten Mal gelesen habe: Art. 6 Abs. 3 KI-VO erlaubt eine Selbsteinschätzung als "nicht hochriskant" für Systeme, die nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erledigen – aber dieser Ausweg gilt ausdrücklich nicht, sobald das System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt. Ich habe schon Compliance-Beauftragte erlebt, die sich mit der Verfahrensaufgaben-Ausnahme aus der Affäre gezogen haben, ohne genau diesen einen Satz gelesen zu haben. Eintägige Pauschal-Workshops, die diese Rückausnahme mit einer einzigen Folie abhandeln, halte ich für gefährlich oberflächlich – hier entscheidet sich tatsächlich, ob Ihr Unternehmen ein vollständiges Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen muss oder nicht.

Begrenztes Risiko (Transparenzpflichten)

Die Transparenzpflicht aus Art. 50 KI-VO wird ab dem 2. August 2026 verbindlich und ist im Grunde die günstigste Pflicht der ganzen Verordnung: ein Hinweis-Banner im Chat, eine Kennzeichnung im generierten Bild – das war's meistens schon. Trotzdem lasse ich bei fast jedem SaaS-Mandanten prüfen, ob der eigene Chatbot diesen Hinweis überhaupt anzeigt, denn genau das wird in der Praxis am häufigsten vergessen, weil es im Entwickler-Backlog gegen dringendere Feature-Wünsche verliert.

Bußgelder nach Verstoßart

Was mich an den meisten Kostenschätzungen der Schulungsanbieter stört: Sie nennen die Kursgebühr pro Kopf bis auf den Euro genau, aber so gut wie nie die Zahl, die für Ihre Geschäftsführung eigentlich zählt – das Bußgeldrisiko bei Nichteinhaltung. Art. 99 KI-VO staffelt das dreistufig, gebunden an die Art des Verstoßes, nicht an die Risikoklasse des Systems.

Verstoßart Bußgeldrahmen (Großunternehmen) Bußgeldrahmen (KMU)
Verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO) bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist der jeweils niedrigere der beiden Beträge
Übrige Pflichten (u. a. Transparenz nach Art. 50 KI-VO) (Art. 99 KI-VO) bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist der jeweils niedrigere der beiden Beträge
Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben an Behörden (Art. 99 KI-VO) bis zu 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist der jeweils niedrigere der beiden Beträge

Der Unterschied zwischen den beiden Spalten ist in der Beratung oft der Moment, in dem Mandanten aufmerksam werden: Bei Großunternehmen zieht die Behörde den höheren der beiden Beträge heran, bei KMU einschließlich Start-ups den niedrigeren. Das ist eine der wenigen Stellen der Verordnung, die tatsächlich zugunsten des Mittelstands gedacht ist.

Minimales Risiko

Minimales Risiko ist die Kategorie, in der die meisten Alltags-Tools landen – Spam-Filter, Inventarverwaltung, die Rechtschreibprüfung im Textprogramm. Hier verlangt die Verordnung nichts außer der freiwilligen Selbstverpflichtung auf Verhaltenskodizes. Trotzdem lasse ich Mandanten diese Einstufung schriftlich dokumentieren – nicht weil das Gesetz es verlangt, sondern weil ich in einem Audit lieber ein Blatt Papier zu viel als zu wenig in der Hand habe.

Sonderkategorie: General-Purpose AI (GPAI)

Die GPAI-Pflichten aus Kapitel V gelten bereits seit dem 2. August 2025 – ein Jahr vor der allgemeinen Geltung des Rests der Verordnung. Für die meisten Mittelständler betrifft das nicht die eigene Entwicklung, sondern die Wahl des Anbieters: Wenn Ihr SaaS-Tool auf einem Modell mit systemischem Risiko aufsetzt, erben Sie die Pflichten aus Art. 55 KI-VO nicht selbst – aber Sie sollten trotzdem wissen, ob Ihr Anbieter sie erfüllt, bevor Sie sich auf dessen "AI-Act-konform"-Aufkleber verlassen.

Bitte beachten: Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für IT-Recht oder Ihre externe Datenschutzbeauftragte – Compliance-Anforderungen unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße, Branche und Einsatzkontext, wie ich oben am Beispiel meines Maschinenbau-Mandanten gezeigt habe. Besonders riskant wird es, wenn Sie sich allein auf die Selbsteinschätzungs-Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO verlassen, ohne die Profiling-Rückausnahme zu prüfen – genau das ist der Punkt, an dem ich in Mandaten am häufigsten nachbessern muss. Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Justiziar oder Ihrer Datenschutzbeauftragten, bevor Sie ein System als "nicht hochriskant" einstufen.

Last verified: 2026-07-16

Sources